| Datum: 25.11.2011 - Gewerberaummietrecht |
Mangel der Schriftform
Gemäß § 550 BGB bedarf ein Mietvertrag der Schriftform, wenn er für längere Zeit als 1 Jahr geschlossen wurde. Ist die Schriftform nicht eingehalten, kann selbst ein langfristig über viele Jahre geschlossener Vertrag unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
Ausnahmsweise ist für eine Vertragspartei das Kündigungsrecht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn sich der Kündigende rechtsmissbräuchlich verhält. Das Oberlandesgericht Bamberg verwehrt dem Vermieter das Kündigungsrecht wegen Treuwidrigkeit, wenn dieser sich auf einen Mangel der Schriftform beruft, obwohl er die maßgebliche Vertragsänderung selbst initiiert hat und diese für ihn lediglich vorteilhaft ist (Urteil vom 2.3.2011, Aktenzeichen 3 U 182/10). Das Oberlandesgericht entscheidet auf Basis der herrschenden Auffassung, wer eine für sich vorteilhafte Änderung des Vertrages erreicht, kann diese nicht über einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, um sich dann durch eine Schriftformkündigung vom Vertrag insgesamt zu lösen.
Autor: Dr. Marc Schäfer