Datum: 05.05.2009 - Wohnraummietrecht Druckversion

Betriebskostenabrechnung muss fristgerecht zugehen

Den Mieter verlangt nach Beendigung des Mietverhältnisses Auszahlung eines Guthabens. Der Vermieter erklärt die Aufrechnung gegen eine Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2004. Diese Abrechnung will der Vermieter am 21. Dezember 2005 mit der Post an den Mieter verschickt haben. Die Mieter haben den Zugang der Abrechnung bestritten und berufen sich auf § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, nach der der Vermieter die Nebenkosten innerhalb eines Jahres abzurechnen hat und der Vermieter mit Nachforderungen ausgeschlossen ist, wenn er diese Abrechnungsfrist versäumt. Der BGH (Urt. vom 21.01.2009 - VIII ZR 107/08) entschied, dass es Sache des Vermieters ist, den fristgerechten Zugang der Nebenkostenabrechnung sicherzustellen. Der Verlust der Abrechnung auf dem Postwege gehe - so der BGH - allein der zulasten des Vermieters. Jedem Vermieter ist anzuraten, den Zugang der Nebenkostenabrechnung zu dokumentieren (z.B. durch durch Einwurf der Abrechnung in den Hausbriefkasten des Mieters durch einen guten).


Autor: Johannes Steger