| Datum: 31.03.2009 - Wohnraummietrecht |
Kosten der Modernisierung
Der Vermieter kann die Miete bei einer Modernisierung der Wohnung gemäß § 559 Absatz 1 BGB nur insoweit erhöhen, als die von ihm aufgewendeten Kosten hierfür notwendig waren. Unnötige, unzweckmäßige oder ansonsten überhöhte Modernisierungsaufwendungen hat der Mieter nicht zu tragen. Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.12.2008 (Aktenzeichen VIII ZR 41/08) hin. Art und Weise der baulichen Modernisierung bestimmt der Vermieter, der Mieter hat kein Mitspracherecht. Es ist daher unbillig, dem Mieter statt dem Vermieter das Risiko aufzuerlegen, auch solche Kosten im Rahmen der Modernisierungsmaßnahme zu tragen, die unnötig, unzweckmäßig oder ansonsten überhöht sind.
Autor: Babo von Rohr