| Datum: 13.02.2009 - Wohnraummietrecht |
Fortsetzung ausgelaufenen Mietvertrages
Ein Mietvertrag wird trotz einer im Ausgangsvertrag enthaltenen Schriftformklausel nach offiziellem Ende der Mietzeit fortgesetzt, wenn die Parteien den noch nicht beurkundeten Vertrag einvernehmlich weiter ausführen. In dieser Ausführung ist ein einvernehmliches Abbedingen der Schriftformklausel zu sehen, wenn diese keine konstitutive Wirkung entfalten sollte und damit für keine der Parteien von erheblicher Bedeutung gewesen ist. Es steht also im Belieben der Parteien, Formvorschriften aufzuheben, soweit sie nicht zwingend bzw. gesetzlich vorgesehen sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.10.2008, Aktenzeichen XII ZR 66/06
Autor: Babo von Rohr