Datum: 13.02.2009 - Wohnraummietrecht Druckversion

Umlage von Gartenpflegekosten

Ist der Wohnraummieter individualvertraglich zur Gartenpflege verpflichtet, kann der Vermieter für von ihm selbst durchgeführte Pflegearbeiten grundsätzlich keine Kosten als Nebenkosten umlegen. Es empfiehlt sich daher, gegebenenfalls einzelvertraglich zu vereinbaren, dass der Vermieter sich die Fremdvergabe der Gartenpflege vorbehält bei sachlichem Grund, zum Beispiel dann, wenn der Mieter die Arbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.9.2008, Aktenzeichen VIII ZR 124/08


Autor: Babo von Rohr