| Datum: 02.12.2008 - Wohnraummietrecht |
Schriftform bei Kündigungsausschluss
Das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 550 BGB findet auch auf Gewerbemietverträgen mit unbestimmter Dauer Anwendung, wenn die Parteien die ordentliche Kündigung über ein Jahr hinaus ausschließen. Wird die Schriftform in einem solchen Fall nicht gewahrt, kann der Ausschluss einer ordentlichen Kündigung somit nicht wirksam vereinbart werden.
BGH, Beschluss vom 09.07.2008, Aktenzeichen XII ZR 117/06
Mit dieser Entscheidung wendet der Bundesgerichtshof § 550 BGB konsequent an. Der Gesetzgeber verlangt die Schriftform, wenn die Bindung länger als ein Jahr dauert. Der Grundstückserwerber soll wissen, in welche Vereinbarungen er eintritt, auch die Schriftformbeweisfunktion, was vereinbart wurde und Warnfunktion, d.h. die Parteien vor übereilten vertraglichen Vereinbarungen zu warnen.
Autor: Babo von Rohr