| Datum: 02.12.2008 - Wohnraummietrecht |
Kündigung im Zweifamilienhaus
Das Sonderkündigungsrecht nach § 573 a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind.
BGH, Urteil vom 25.06.2008, Aktenzeichen VIII ZR 307/07
Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung das Sonderkündigungsrecht des Vermieters im Zweifamilienhaus gestärkt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist das Sonderkündigungsrecht auch dann gegeben, wenn Vermieter und Mieter in dem gemeinsam bewohnten Gebäude keine Gelegenheit zum Zusammentreffen haben, wenn es insbesondere an einem gemeinsamen Treppenhaus und an einem gemeinsamen Hauseingang fehlt und auch sonst die gemeinschaftlich zu nutzenden Räume oder Flächen nicht vorhanden sind. Sind neben den Wohnungen auch noch Gewerbeeinheiten vorhanden, ist das Gesetz offensichtlich nicht anwendbar, was der Bundesgerichtshof richtig erkannt hat.
Autor: Babo von Rohr