| Datum: 25.07.2008 - Wohnraummietrecht |
Minderung wegen Schimmelbefall
Schimmelpilzbefall im Wohnzimmer rechtfertigt im Einzelfall eine Mietminderung bis zu 50 %. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn das Wohnzimmer 60 % der Wohnfläche der Wohnung ausmacht und für den Mieter nur bedingt Ausweichmöglichkeiten auf andere Räume gegeben sind. Dieses gilt jedenfalls dann, wenn Schimmelpilze nicht nur in quantitativer, sondern auch in qualitativer Hinsicht erheblich und ausweislich sachverständiger Feststellungen als „besonders kritische Toxinbilder“ einzuordnen sind.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.1.2008, Aktenzeichen 307 S 144/07.
Autor: Babo von Rohr