| Datum: 19.06.2008 - Wohnraummietrecht |
Farbwahlklausel unwirksam !
Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum die bestimmt,
„Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“
ist unwirksam und führt dazu, dass die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen insgesamt entfällt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.06.2008, Aktenzeichen VIII ZR 224/07
Eine solche Farbwahlklausel schreibt dem Mieter nämlich schon im laufenden Mietverhältnis vor, wie Schönheitsreparaturen auszuführen sind. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, dem ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters nicht gegenübersteht. Im laufenden Mietverhältnis obliegt die Entscheidung über den dekorativen Zustand der Wohnung dem Mieter. Der Mieter kann selbst bestimmen, ob er die Wohnung unrenoviert lässt, Mustertapeten aufbringt oder gedämpfte Farben verwendet. Das Interesse des Vermieters, die Wohnung in einem weitervermietbaren Zustand zu halten, tritt demgegenüber zurück.
Autor: Steven Shaw