Datum: 11.06.2008 - Wohnraummietrecht Druckversion

Mieterhöhung bei Teilinklusivmiete

Bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete nach § 558 BGB braucht der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen zur Höhe der in der Miete enthaltenen Betriebskosten keine Angaben zu machen, wenn auch die von ihm beanspruchte erhöhte Teilinklusivmiete die ortsübliche Nettomiete nicht übersteigt. Der Mieter benötigt in einem solchen Fall keine Angaben zu den Betriebskosten, um die Berechtigung des Erhöhungsverlangens zu prüfen. In einem solchen Fall führen unzutreffende Angaben des Vermieters zu den Betriebskosten weder zur formellen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, noch stehen sie der materiellen Begründetheit des Zustimmungsbegehrens entgegen. Letztendlich kommt es auf die Betriebskosten insoweit nicht an, weil die Teilinklusivmiete insgesamt noch unter der Nettokaltmiete im Mietenspiegel verbleibt.

BGH, Urteil vom 10.10.2007, Aktenzeichen VIII ZR 331/06


Autor: Stevn Shaw