| Datum: 11.06.2008 - Wohnraummietrecht |
Hausschlüssel für Postboten
Der Mieter hat im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihn eingehende Post einschließlich der Tageszeitung über seinen Briefkasten zeitnah erreicht. Solange eine Briefkastenanlage außerhalb des Hauses nicht vorhanden ist, hat der Mieter deshalb einen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von zusätzlichen Haustürschlüsseln für den Briefzusteller und den Zeitungsboten. Es bleibt dem Vermieter unbenommen, den Mieter zu verpflichten, ihm die Person, für die die Schlüssel bestimmt sind, namentlich zu benennen. Ein Sicherheitsrisiko ist sodann nicht gegeben.
Amtsgericht Mainz, Urteil vom 03.07.2007, Aktenzeichen 80 C 96/07
Autor: Stevn Shaw