| Datum: 08.05.2008 - Wohnraummietrecht |
Ansprüche bei Doppelvermietung
Bei einer Doppelvermietung einer Mietfläche kann der ausgegrenzte Mieter seinen Besitzanspruch gegenüber dem Vermieter nicht durch eine einstweilige Verfügung sichern. Die älteren mietvertraglichen Ansprüche haben keinen Vorrang gegenüber dem jüngeren Mietvertrag. Wird eine Mietfläche zweimal vermietet, so kann der Vermieter entscheiden, wem er die Fläche überlässt. Gegenüber einem Mieter erfüllt er sodann den Überlassungsanspruch, im Übrigen schuldet er dem benachteiligten anderen Mieter Schadensersatz. Es gibt keinen Grundsatz der Priorität derart, dass immer derjenige Mieter, der zuerst den Vertrag geschlossen hat, als erster einen Überlassungsanspruch hat. Die konkurrierenden Gläubiger, hier die Mieter, die die Erfüllung jeweils für sich fordern, sind zu einer entsprechenden Entscheidung nicht in der Lage. Da keiner von ihnen über das bessere Recht verfügt, ist es ihnen verwehrt, die jeweils beanspruchte Rechtsposition auf Kosten des anderen zwangsweise und dabei namentlich im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
OLG Koblenz, Urteil vom 25.10.2007, Aktenzeichen 5 U 1148/07
Autor: Babo von Rohr