| Datum: 08.05.2008 - Wohnraummietrecht |
Kostenerstattung für Mahnschreiben
Die Kosten für ein vorprozessuales Mahnschreiben können – wenn sie nicht konkret aufgeschlüsselt werden – als Pauschalbetrag höchstens mit einem Betrag in Höhe von € 2,50 durch den Gläubiger gegenüber dem im Verzug befindlichen Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Zum Verzugsschaden bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Miete zählen auch die Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere die Kosten für Mahnschreiben, die nach Eintritt des Zahlungsverzugs durch den Vermieter an den Mieter gerichtet werden. Wenn diese Mahnkosten konkret und nachvollziehbar vom Vermieter insoweit dargelegt werden, kann er auch die insofern konkret abgerechneten Kosten dann als Verzugsschaden vom Mieter ersetzt verlangen, wenn der Vermieter nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt. Als pauschale, d.h. nicht konkret abgerechnete, Verzugskosten sind die Kosten für Fertigung von Mahnschreiben nur in angemessener Höhe vom Mieter zu erstatten.
Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 25.01.2007, Aktenzeichen 31 C 190/06
Autor: Steven Shaw