Datum: 08.05.2008 - Wohnraummietrecht Druckversion

Verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung

Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Kosten für Heizung und Warmwasser nach § 7 Abs. 1 oder § 9 a Heizkostenverordnung objektiv nicht (mehr) möglich, können die Kosten allein nach der Wohnfläche – unter Abzug von 15% des auf den Mieter entfallenden Kostenanteils – abgerechnet werden. Durch den Rückgriff auf ortsübliche Durchschnittskosten lässt sich kein Maßstab für die Verteilung der tatsächlich entstandenen und der Höhe nach feststehenden Heizkosten auf die einzelnen Wohneinheiten gewinnen. Es bleibt damit nur die Möglichkeit, nach Wohnfläche abzurechnen unter Berücksichtigung eines Kürzungsrechts des Mieters. Unter Umständen kann dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zustehen wegen einer Pflichtverletzung des Vermieters (Nichtanbringung von Verbrauchserfassungsgeräten), wenn der Wärme- und Warmwasserverbrauch des Mieters im Verhältnis zu den übrigen Wohneinheiten so niedrig gewesen wäre, dass die vertraglich vereinbarte Abrechnung nach Verbrauch und Wohnfläche für den Mieter günstiger gewesen wäre als die Abrechnung allein nach Wohnfläche unter Abzug von 15%.

BGH, Urteil vom 31.10.2007, Aktenzeichen VIII ZR 261/06


Autor: Steven Shaw