Datum: 26.03.2008 - Wohnraummietrecht Druckversion

Kündigung wegen Vertragsverletzung

Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus. Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht. Die Abmahnung ist damit nicht eine zusätzliche Voraussetzung für die ordentliche, also nicht fristlose, Kündigung des Mietvertrages. Die Abmahnung gewinnt aber Bedeutung bei der Prüfung, ob eine schuldhafte nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorliegt. Dieses steht jedenfalls dann außer Frage, wenn der Mieter zum Beispiel mit Mieten in Rückstand ist, die den Vermieter auch zur fristlosen Beendigung des Mietvertrages berechtigen würden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen VIII ZR 145/07.


Autor: Babo von Rohr