Datum: 26.03.2008 - Wohnraummietrecht Druckversion

Überwachungskamera an Hauswand

Der Vermieter kann vom Mieter Beseitigung einer ohne Zustimmung und vertragliche Grundlage an der Hauswand installierten Überwachungskamera (auch Attrappe) verlangen. Den Vermieter trifft insoweit keine Duldungspflicht. Dieses gilt insbesondere dann, wenn nach den mietvertraglichen Vereinbarungen Gegenstände nur mit Zustimmung des Vermieters an den Außenwänden des Hauses angebracht werden dürfen. Insbesondere haben die Mieter kein Recht, in die Privatsphäre und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Nachbarn, von deren Besuchern und Mitarbeitern des Vermieters einzugreifen, nur um eine eigene Belästigung zu verhindern.

Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Beschluss vom 11.10.2007, Aktenzeichen 716 C 230/07.


Autor: Steven Shaw