Datum: 13.03.2008 - Wohnraummietrecht Druckversion

Abrechnung der Wasserkosten nach Wohnfläche?

Mit Urteil vom 12.03.2008 (Aktenzeichen VIII ZR 188/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf den Mieter umzulegen. Das Gesetz sieht diesen Abrechnungsmaßstab grundsätzlich vor (§ 556 a Abs. 1 Satz 1 BGB), sofern die Parteien – wie im entschiedenen Rechtsstreit – nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen. Zur Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch ist der Vermieter nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet sind, was hier nicht der Fall war.

Zugleich hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass Zweifel des Mieters an der Billigkeit der Kostenumlage nach Wohnfläche nicht ausreichen, um eine Änderung des gesetzlichen Verteilerschlüssels zu rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat zugleich deutlich gemacht, dass im entschiedenen Fall eine krasse Unbilligkeit nicht festgestellt werden konnte, die eine andere Entscheidung rechtfertigt.

Auch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird den Vermietern Freude bereiten, da über die Frage des Verteilerschlüssels bei den Wasserkosten häufig Streit im Mietverhältnis besteht.


Autor: Rechtsanwalt Babo von Rohr