| Datum: 07.03.2008 - Immobilienrecht |
Hausratversicherung: Versicherungsschutz außerhalb der Wohnung?
Will der Versicherungsnehmer seine bisherige Wohnung aufgeben, ist aber seine neue Wohnung noch nicht bezogen, so können sich Gegenstände auch dann – im Sinne von § 8 Nr. 1 VHB 2000 – „vorübergehend“ außerhalb der versicherten Wohnung befinden, wenn der Versicherungsnehmer nicht mehr beabsichtigt, die Gegenstände in die alte, aufzugebende Wohnung zurückzubringen, wohl aber beabsichtigt, diese in die neue Wohnung zu bringen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Gegenständen des täglichen Bedarfs.
OLG Hamm, Urteil vom 07.09.2007, Aktenzeichen 20 U 54/07
VHB 2000 § 8 Nr. 1
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Hausratversicherung in Anspruch. Nach dem Versicherungsschein war die bisherige Wohnung des Klägers der Versicherungsort. Der Kläger hat verschiedene Gegenstände (Digitalkamera, Schuhe, Sonnenbrille etc.) auf sein Betriebsgelände außerhalb der Wohnung verschafft. Dort wurde eingebrochen und die Gegenstände entwendet. Der Kläger lebte zu diesem Zeitpunkt noch in der bisherigen Wohnung, die neue Wohnung war noch nicht bezogen. Das Landgericht wies die Klage ab, auf die – beschränkt – eingelegte Berufung des Klägers gab das Oberlandesgericht der Klage überwiegend statt.
Entscheidung:
Für den Kläger besteht im ausgeurteilten Umfang Versicherungsschutz. Im Rahmen der Außenversicherung sind Hausratsgegenstände versichert, die sich „vorübergehend“ außerhalb der versicherten Wohnung befinden, sofern nicht drei Monate überschritten werden. Vorübergehend bedeutet, dass eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rückkehr der Sachen an den Versicherungsort bestehen muss. Beabsichtigt der Versicherungsnehmer eine dauerhafte Entfernung, so kommt eine Außenversicherung nicht in Betracht. Maßgeblich sind demnach Wille und Vorstellung des Versicherungsnehmers. Besteht – wie vorliegend – die alte Wohnung noch und ist die neue nicht bezogen, so ist das Merkmal „vorübergehend“ nach dem Charakter der Gegenstände und den Angaben des Versicherungsnehmers zu beurteilen. Zur Beurteilung des Willens des Versicherungsnehmers ist auch darauf abzustellen, ob es sich bei den Gegenständen um Sachen des täglichen Gebrauchs handelt und die sich nur zufällig außerhalb der (alten und neuen) Wohnung befinden, wenn sie durch Diebstahl entwendet werden. Bei den Kameras, Brillen, Kleidungsstücken handelt es sich um Dinge des täglichen Gebrauchs, die nicht dauerhaft in Betriebsräumlichkeiten verbleiben sollten. Insoweit besteht für die Gegenstände Außenversicherungsschutz.
Praxishinweis:
Die Entscheidung verdient Zustimmung, sie ist in der Begründung lebensnah. Der Versicherungsnehmer ist in jedem Fall gut beraten, seine Obliegenheiten zu beachten. Hat er bei Wohnungswechsel Zweifel am Versicherungsschutz, sollte er mit seiner Versicherung in Kontakt treten.
Autor: Babo von Rohr