| Datum: 26.02.2008 - Immobilienrecht |
Arglistig verschwiegener Mangel
Der Gewährleistungsausschluss in einem notariellen Kaufvertrag bezüglich der Mängelhaftung (hier: Undichtigkeit im Bereich einer Dachterrasse) ist unwirksam, wenn der Käufer dem Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ein arglistiges Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels liegt dann vor, wenn der Käufer einen Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenlegung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Ein Handeln in betrügerischer Absicht ist für den Arglistvorwurf nicht erforderlich. Eine Verhaltensweise, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert ist und mit dem kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss, genügt.
Kammergericht, Urteil vom 16.10.2007, Aktenzeichen 6 U 140/06.
Autor: Babo von Rohr