Datum: 26.02.2008 - Wohnraummietrecht Druckversion

Erhöhung der Wohnungsmiete

Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens für eine Wohnung auf einen qualifizierten Mietenspiegel Bezug, so hat der die Angaben des Mietenspiegels zur Wohnung, auf die er sein Erhöhungsverlangen stützt, dem Mieter mitzuteilen. Der Beifügung des Mietenspiegels bedarf es dann nicht, sofern dieser allgemein zugänglich ist. Liegt ein qualifizierter Mietenspiegel vor, ist der Vermieter in jedem Fall gehalten, die Angaben, die ein solcher Mietenspiegel für die Wohnung enthält, dem Mieter im Erhöhungsverlangen mitzuteilen, unabhängig davon, ob der Vermieter die Mieterhöhung auf diesen Mietenspiegel oder auf ein anderes zulässiges Begründungsmittel (zum Beispiel Vergleichswohnungen) stützt.

BGH, Urteil vom 12.12.2007, Aktenzeichen VIII ZR 11/07.


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier