| Datum: 14.02.2008 - Wohnraummietrecht |
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bezeichnet die vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten haben (hier: Abschluss eines Wärmelieferungsvertrages) auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen diese Nebenpflicht kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, der sich auf Freihaltung des Mieters von den unnötigen Kosten richtet. Eine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme setzt jedoch das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus und kann daher erst bei Abschluss des Mietvertrages bzw. allenfalls mit Aufnahme von Vertragsverhandlungen beim Abschluss eines Mietvertrages einsetzen. Eine Verletzung dieser Pflicht unter dem Gesichtspunkt der Eingehung eines unwirtschaftlichen Vertrages kommt dann jedenfalls nicht in Betracht, wenn das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen VIII ZR 243/06
Autor: Steven Shaw