| Datum: 14.02.2008 - Wohnraummietrecht |
Tierhaltung in der Wohnung
Die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren soweit im Mietvertrag eine wirksame Regelung fehlt zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, erfordert soweit es sich nicht um Kleintiere handelt eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede chematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn und Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2007, Aktenzeichen VIII ZR 340/06
Autor: Steven Shaw