Datum: 28.12.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Schimmel an Wänden

Der Mieter einer Wohnung ist berechtigt, seine Wohnung mit handelsüblichen Möbeln (auch bodenbündigen Schränken) in üblicher Art einzurichten. Es gehört zum üblichen und vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, dass der Mieter seine Möbelstücke an jedem beliebigen Ort in der Wohnung, auch unmittelbar an den Außenwänden, aufstellen kann. Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, Möbel mit einem Wandabstand von 5 cm oder mehr aufzustellen, selbst wenn nur so Feuchtigkeitsschäden vermieden werden können. Etwas anderes gilt dann, wenn dieses im Mietvertrag abweichend vereinbart ist.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 14.2.2007, Aktenzeichen 4 S 62/06.



Autor: Hans-Christain Schwarzmeier