| Datum: 28.12.2007 - Wohnraummietrecht |
Ende einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
Nach Auflösung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hat jeder der vormaligen Lebensgefährten einen Anspruch darauf, dass der andere bei der Kündigung eines gemeinsam begründeten Mietverhältnisses mitwirkt. Dieses Recht besteht auch dann, wenn dem anderen Lebenspartner zuvor die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen wurde. Ein derartiges Zustimmungsverlangen zur Kündigung ist auch nicht treuwidrig. Dem steht schon das nachhaltige Interesse des ausgezogenen Mieters entgegen, nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis gebunden zu sein, mithin auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen, dessen Grundlage die Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung nach dem Auszug entfallen ist.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.5.2007, Aktenzeichen I-10 W 29/07.
Autor: Steven Shaw