Datum: 28.12.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

Enthalten Hausmeisterkosten in einer Betriebskostenabrechnung auch Verwaltungskosten, so ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden. Anderenfalls fehlt es an einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung. Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung erfordert auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abgerechneten Kostenart, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind. Das gilt auch für so genannte gemischte Kosten, die Kostenteile enthalten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie zum Beispiel Verwaltungskosten als Teil der Hausmeisterkosten. Insoweit ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt wurden.

BGH, Beschluss vom 11.9.2007, Aktenzeichen VIII ZR 1/07.


Autor: Steven Shaw