| Datum: 14.12.2007 - Wohnraummietrecht |
Farbwahl bei Schönheitsreparaturen
Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Mieters, bei der Durchführung von Schönheitsreparaturen die Wohnung mit Raufasertapete oder Strukturtapete zu tapezieren und diese dann weiß oder nahezu weiß zu streichen. Der Mieter kann vielmehr auch Tapeten mit floralem Muster verwenden, wenn diese farblich unaufdringlich und vom Muster her zurückhaltend gestaltet sind. Eine altrosa farbene intensiv gestaltete Mustertapete mit unterschiedlich glänzender Oberfläche entspricht keiner zurückhaltenden, dem allgemeinen Geschmack entsprechenden Gestaltung mehr. Es gilt damit kein Grundsatz, dass der Mieter in der Gestaltung der Mietsache frei ist, gerade bei langfristigen Mietverhältnissen über Jahrzehnte, wo Schönheitsreparaturen bei wirksamer vertraglicher Vereinbarung mehrfach fällig werden, ist dem allgemeinen Wandel der Vorstellung von Innendekoration Rechnung zu tragen. Grundsätzlich hat der Mieter die Wohnung dem Vermieter in einem Zustand zurückzugeben, der ihm eine unproblematische Weitervermietung ermöglicht.
Landgericht Berlin, Urteil vom 5.1.2007, Aktenzeichen 65 S 224/06.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier