Datum: 14.12.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Verjährung Mietkaution

Der Anspruch des Vermieters auf Leistung der Mietkaution verjährt gemäß § 195 BGB in 3 Jahren. Die mietvertragliche Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Mietkaution unterliegt als gewöhnlicher Zahlungsanspruch der Verjährung gemäß den §§ 194 Abs. 1, 195 BGB. Ein Kautionsanspruch ist ein Anspruch, der ein Tun beinhaltet, nämlich eine Mietsicherheit durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme zu stellen. Er ist mit Abschluss des Mietvertrages und Inbesitznahme der Mieträume im Regelfall fällig. Wird er sodann über Jahre während laufenden Mietverhältnisses nicht geltend gemacht, kann er verjähren.

Landgericht Darmstadt, Urteil vom 7.3.2007, Aktenzeichen 4 O 529/06.


Autor: Steven Shaw