| Datum: 15.11.2007 - Wohnraummietrecht |
Vorgetäuschter Eigenbedarf
Begehrt der Mieter einer Wohnung vom Vermieter Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs, so hat der Mieter eine objektive Pflichtverletzung des Vermieters darzulegen, mithin die auf fehlenden Eigenbedarf gestützte Kündigung. Der Vermieter darf sich im Rechtsstreit zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht lediglich darauf beschränken, die Behauptung des Mieters, der Vermieter habe im Zeitpunkt der Kündigung die Nutzung der Wohnung nicht ernsthaft beabsichtigt, schlicht zu bestreiten. Ihn trifft vielmehr die Verpflichtung, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht die näheren Umstände darzulegen, aus welchem Grund der Eigenbedarf erst später weggefallen sein soll. Trägt er hierzu substantiiert nicht vor, ist der Schadensersatzanspruch des Mieters begründet.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.06.2007, Aktenzeichen 307 S 34/07
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier