Datum: 02.11.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Unzulässige Wohnnutzung

Die fristgerechte Kündigung des Wohnraummietverhältnisses aufgrund eines berechtigten Interesses gemäß § 573 BGB kann nicht allein damit begründet werden, dass die vermieteten Räume angesichts der geringen lichten Höhe nicht den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entsprechen. Dies gilt jedenfalls, solange nicht absehbar ist, dass die zuständige Behörde eine Beseitigung des baurechtswidrigen Zustands verlangt. In diesem Fall ist nämlich kein vernünftiges, anerkennenswertes Interesse des Vermieters vorhanden, das Mietverhältnis zu beenden. Es ist nicht selten, dass Räume, die baurechtlich nicht zu Wohnzwecken genehmigt wurden und auch als solche nicht genehmigungsfähig sind, vermietet werden, ohne dass die Bauprüfämter hiergegen einschreiten. Den Bauprüfämtern steht insoweit auch Ermessen zu, ob sie einschreiten.

Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 20.04.2007, Aktenzeichen 509 C 325/06


Autor: Babo von Rohr