| Datum: 02.11.2007 - Wohnraummietrecht |
Mieterhöhung und Modernisierung
Haben die Mietvertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses die Miete einvernehmlich wegen Modernisierung erhöht und hätten die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen auch eine entsprechende förmliche Mieterhöhung nach § 559 BGB gerechtfertigt, so ist dieser Erhöhungsbetrag infolge Modernisierung unberücksichtigt zu lassen bei einer Mieterhöhung bis zur Ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 558 BGB. Voraussetzung einer solchen Mieterhöhung ist, dass die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung 15 Monate unverändert ist und das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht wird. Modernisierungsmieterhöhungen bleiben unberücksichtigt, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung und nicht eines förmlichen Modernisierungsmieterhöhungsverlangens geschuldet werden.
BGH, Urteil vom 18.07.2007, Aktenzeichen VIII ZR 285/06
Autor: Babo von Rohr