Datum: 02.11.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Kündigung wegen Eigenbedarf

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist grundsätzlich auch wegen des Eigenbedarfs eines Gesellschafters zulässig, sofern dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter war. Der Eigenbedarf eines Gesellschafters ist grundsätzlich anzuerkennen, weil es im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist, Gesellschafter einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft schlechter zu stellen als Mitglieder einer einfachen Vermietermehrheit. Sind mehrere natürliche Personen Vermieter, berechtigt der Eigenbedarf eines Vermieters die Gemeinschaft zur Kündigung des Mietvertrages. Dieses kann nicht anders sein, wenn der Zusammenschluss auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt. Wechseln die Gesellschafter nach Abschluss des Mietvertrages, so können sich die hinzutretenden Gesellschafter nicht auf Eigenbedarf berufen, da sich anderenfalls entgegen dem Schutzzweck des Gesetzes das Risiko unkalkulierbarer Eigenbedarfskündigung zu Lasten des Mieters deutlich erhöhen würde.

BGH, Urteil vom 27.06.2007, Aktenzeichen VIII ZR 271/06


Autor: Babo von Rohr