Datum: 02.11.2007 - Immobilienrecht Druckversion

Vorkaufsrecht bei Umwandlung

Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nur bei dem ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehen. Auf nachfolgende Verkäufe erstreckt es sich auch dann nicht, wenn die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts bei dem ersten Verkauf nicht bestand, weil die Wohnung an einen Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft wurde oder wenn die Ermittlung des anteiligen Preises, der für die dem Vorkaufsrecht unterfallende Eigentumswohnung zu zahlen ist, für den Mieter schwierig gewesen wäre. Nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Einschätzung des Gesetzgebers realisiert sich bei der gebotenen typisierenden Betrachtung bei einem zweiten Verkauf nicht mehr die Gefahr der Verdrängung des Mieters aufgrund einer spekulativen Umwandlung von Wohnungen in Eigentumswohnungen, der mit der Regelung des § 577 BGB begegnet werden soll. Ein Eingriff in die wirtschaftliche Disposition des Wohnungseigentümers (Art. 14 Abs. 1 GG) ist nicht mehr gerechtfertigt, wenn die genannte Verdrängungsgefahr bei einem späteren Verkauf nicht mehr vorhanden ist.

BGH, Urteil vom 22.06.2007, Aktenzeichen V ZR 269/06


Autor: Johannes Steger