Datum: 02.11.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Ausgleich bei unwirksamer Renovierungsklausel

Bei Unwirksamkeit der wohnungsmietvertraglichen Schönheitsreparaturklausel kann der Vermieter, der dem Mieter erfolglos eine vertragsergänzende, zulässige Schönheitsreparaturvereinbarung angeboten hat, einen Zuschlag zur Miete für die vermieterseitige Schönheitsreparaturverpflichtung verlangen, sofern die örtliche Mietspiegeltabelle diese Leistung nicht einschließt. Der Zuschlag bemisst sich nicht an den Höchstwerten der Instandhaltungskostenpauschale der II. Berechnungsverordnung. Der Mieter kann die erforderlichen Arbeiten auch selbst oder durch Verwandte und Bekannte ausführen lassen. Die Kosten bemessen sich dann nur nach den Materialkosten und einer geringen Entschädigung für die eigene Arbeit, wie dies in den Fällen der nutzlosen Schönheitsreparaturen während des Umbaus der Wohnung anerkannt ist. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007, Aktenzeichen 21 S 375/05


Autor: Johannes Steger