| Datum: 02.11.2007 - Wohnraummietrecht |
Unwirksame Renovierungsklausel
Ist die formularvertragliche Vereinbarung über laufende Schönheitsreparaturen des Wohnungsmieters unwirksam, kann der Vermieter in Anlehnung an die Beträge der Instandhaltungskostenpauschale der II. Berechnungsverordnung im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens auch die Zustimmung zur einem entsprechenden Mietzuschlag verlangen. Die Höhe des Zuschlags bemisst sich in Anlehnung an § 28 Abs. 4 Satz 2 der II. Berechnungsverordnung mit EUR 8,50 pro qm und Jahr. Diese Regelung wird angewandt, wenn überhaupt keine Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter erfolgt ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Interessenlage anders zu beurteilen ist, wenn die Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist. Der Mieter ist sodann nicht renovierungsverpflichtet, hat aber eine höhere Miete zu entrichten. Die Revision ist vom Oberlandesgericht zugelassen, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs bleibt abzuwarten.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007, Aktenzeichen 7 U 186/06
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier