| Datum: 02.11.2007 - Wohnraummietrecht |
Erhöhung der Wohnungsmiete
Einem Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 BGB – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete – steht nicht entgegen, dass die zu Mietbeginn vereinbarte und nicht veränderte Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die Zielrichtung des Gesetzes, dem Vermieter einen Ausgleich für die ihm auferlegten Einschränkungen zur Verfügung zu stellen, trifft auch auf den Vermieter zu, der bei Vertragsbeginn eine für den Mieter besonders günstige Miete vereinbart hat, denn auch dieser unterliegt den Kündigungsbeschränkungen des sozialen Mietrechts und kann eine Mieterhöhung nicht im Wege der Änderungskündigung durchsetzen. Auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kommt es deshalb nicht darauf an, ob sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss oder seit der letzten Mieterhöhung verändert hat oder ob die ursprünglich vereinbarte Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag.
BGH, Urteil vom 20.06.2007, Aktenzeichen VIII ZR 303/06
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier