| Datum: 02.11.2007 - Wohnraummietrecht |
Wärmecontracting
Soll während eines laufenden Mietverhältnisses die Beheizungsart derart umgestellt werden, dass der Mieter die anteiligen Kosten der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Wasser zu tragen hat (Wärmecontracting), so bedarf es hierfür einer vertraglichen Grundlage im Mietvertrag. Nichts anderes gilt, wenn die Umstellung der Beheizungsart bereits vor Abschluss des Mietvertrages erfolgt ist. Auch in diesem Fall bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung.
BGH, Urteil vom 20.06.2007, Aktenzeichen VIII ZR 244/06
Autor: Stevn Shaw