Datum: 26.10.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Scheitern nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Nach Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können die vormaligen Lebensgefährten regelmäßig wechselseitig die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verlangen. Ein derartiges Verlangen ist im Regelfall auch nicht treuwidrig. Dem steht schon das nachhaltige Interesse entgegen, nicht auf unabsehbare Zeit an ein Mietverhältnis gebunden zu sein, mithin auch für alle Verbindlichkeiten aufkommen zu müssen, dessen Grundlage - Lebensgemeinschaft in der Mietwohnung - nach Auszug entfallen war. Diesem Interesse des ausgezogenen Mieters kann - soweit Vermieter und in der Wohnung verbleibender Mieter ihn nicht übereinstimmend aus dem Mietverhältnis entlassen - nur durch beiderseitige Kündigung der ehemaligen Lebensgefährten Rechnung getragen werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.05.2007, Aktenzeichen I-10 W 29/07


Autor: Steven Shaw