| Datum: 20.09.2007 - Wohnraummietrecht |
Störender Heizungsrauch
Rauchentwicklung aus älteren Heizungsanlagen der Nachbarhäuser in zulässigem Umfang begründet keinen Mietminderungsanspruch der Wohnungsmieter. Der Mieter muss bestimmte Emissionen, die in dem Wohngebiet ortsüblich sind, hinnehmen. Dass gelegentlich falsche Brennstoffe verwendet werden, berechtigt den Mieter zur Mietminderung noch nicht. Soweit die Heizungsanlagen genehmigt sind und sachgemäß im Rahmen der gesetzlichen Verordnungen betrieben werden, steht dem Mieter ein Minderungsrecht gegenüber dem Vermieter nicht zu.
Amtsgericht Münster, Urteil vom 24.7.2007, Aktenzeichen 3 C 3832/06.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier