| Datum: 20.09.2007 - Wohnraummietrecht |
Einbruchsschutz bei Erdgeschosswohnung
Der Mieter einer im Erdgeschoss belegenen Wohnung ist berechtigt, Außenrollladen vor dem Balkonfensterelement anzubringen. Ein dahingehender Anspruch des Mieters ist vom Mietgebrauch gedeckt. Dieses gilt insbesondere, weil durch die Installation weder erhebliche Substanzschäden zu erwarten sind noch die Außenrollladenkästen störend sichtbar sind. Der Vermieter ist allerdings nicht generell verpflichtet, bezüglich aller Fenster die Zustimmung zur Anbringung der Rollladen zu erteilen, wenn Substanzschäden bei den anderen Fenstern durch die Installation nicht ausgeschlossen werden können.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 2.2.2006, Aktenzeichen 334 S 39/05.
Autor: Steven Shaw