Datum: 14.09.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Entrichtung von Kabelgebühren

Der Mieter ist nicht berechtigt, die Zahlung der Betriebskostenpositionen "Kabelgebühren" zu verweigern, weil er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluss hat. Hierzu bedarf es einer Änderung des Mietvertrages im beiderseitigen Einvernehmen. Die Wohnung wurde mit Kabelanschluss vermietet, so dass der Vermieter nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, diesen weiterhin zur Verfügung zu stellen. Eine andere Beurteilung ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn im Falle eines Wechsels des Anbieters durch den Vermieter Mehrkosten für den Mieter entstehen und dieser sein mangelndes Interesse an der Weiterversorgung mit Kabelfernsehen dem Vermieter schon vorher mitgeteilt hat.

Amtsgericht Münster, Urteil vom 27.02.2007, Aktenzeichen 7 C 4811/06


Autor: Steven Shaw