| Datum: 04.09.2007 - Wohnraummietrecht |
Achtung! Mögliche Falle beim Eigenbedarf für eine
Der BGH hat am 27.06.2007 (Aktenzeichen VIII ZR 271/06) eine Entscheidung zum Eigenbedarf getroffen, die für die Praxis von Bedeutung ist. Im Kern hat er ausgesagt, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Vermieterin ist, Eigenbedarf geltend machen kann zugunsten eines Gesellschafters der GbR. In der Entscheidung ist wörtlich nachzulesen:
„Eine Eigenbedarfskündigung durch eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft kommt daher - wie auch bei einer einfachen Vermietermehrheit - grundsätzlich nur wegen des Wohnbedarfs von Gesellschaftern in Betracht, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages Gesellschafter waren.“
Wenn also bei Mietbeginn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vermieterin auftritt und wenn in diese Gesellschaft später andere Gesellschafter aufgenommen werden, so kann zugunsten der neu eintretenden Gesellschafter kein Eigenbedarf begründet werden.
Nicht entschieden hat der BGH den Fall, dass vermietetes Wohneigentum von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst erworben wird. In diesem Fall ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht von Anfang Vermieterin, sondern tritt erst mit der Eintragung im Grundbuch in die Vermieterstellung ein. Hier stellt sich die Frage, ob zugunsten dieser Gesellschaft Eigenbedarf überhaupt geltend gemacht werden kann. In diesem Fall dürfte der Eintritt der GbR in einen bestehenden Mietvertrag der ursprünglichen Vermieterstellung gleichstehen, also die GbR auch in diesem Falle zugunsten eines Gesellschafters Eigenbedarf geltend machen können. Allerdings mit der Einschränkung, dass bei einem neu hinzutretenden Gesellschafter dann wiederum zu dessen Gunsten kein Eigenbedarf möglich ist.
Solange diese Frage nicht eindeutig durch den BGH bestätigt ist, empfiehlt sich, vermietetes Immobilieneigentum ausschließlich zu ideellen Miteigentumsanteilen zu kaufen und nicht in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn der spätere Eigenbedarf beabsichtigt ist.
Autor: Johannes Steger