Datum: 31.08.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Eigenbedarf für Kommanditgesellschaft

Eine Kommanditgesellschaft (KG) kann Wohnräume weder als "Wohnung für sich" noch für Familien- oder Haushaltsangehörige benötigen. Eigenbedarf im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt bereits begrifflich nicht in Betracht. Ein berechtigtes Interesse einer KG an der Beendigung des mit einem Betriebsfremden abgeschlossenen Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nur dann, wenn das Wohnen ihres Mitarbeiters gerade in dieser Wohnung nach seiner betrieblichen Funktion und Aufgabe für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil ist. Dies gilt auch für den Geschäftsführer der Komplementärin der KG. Zu beachten ist, dass der Kündigungstatbestand des § 573 Abs. 1 BGB den beispielhaft aufgezählten Kündigungsgründen im Abs. 2 dieser Vorschrift gleichwertig ist. Vorliegend konnte die Klage keinen Erfolg haben, da es aus betrieblichen Gründen weder geboten noch für den Betriebsablauf von nennenswertem Vorteil ist, dass der Geschäftsführer der Klägerin auf dem Gelände wohnt. Einer Wohnung auf dem Betriebsgelände bedarf es nicht.

BGH, Urteil vom 23.05.2007, Aktenzeichen VIII ZR 122/06


Autor: Johannes Steger