| Datum: 31.08.2007 - Wohnraummietrecht |
Rückgewähr der Mietsicherheit
Der Vermieter kann nach beendetem Mietverhältnis einen Teil der Kaution wegen noch nicht abgerechneter Betriebskosten einbehalten, auch wenn der übliche Zeitraum zur Abrechnung der Mietkaution von 6 Monaten überschritten wird. Der Vermieter hat gemäß seiner Verpflichtung allerdings zeitnah abzurechnen, Verzögerungen gehen zu seinen Lasten, so dass sodann der Kautionsrückzahlungsanspruch in voller Höhe fällig ist. Der Einbehalt der Kaution für Betriebskosten ist zu schätzen unter Berücksichtigung eines zu erwartenden Nachzahlungsbetrages.
Amtsgericht Ahrensburg, Beschluss vom 05.01.2007, Aktenzeichen 46 C 943/06
Autor: Steven Shaw