| Datum: 31.08.2007 - Wohnraummietrecht |
Unwirksame Schönheitsreparaturklausel kann zu Mieterhöhung berechtigen
Ist eine Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, ist der Vermieter berechtigt, im Rahmen eines Mieterhöhungverfahrens einen entsprechenden Zuschlag auf die Miete zu verlangen.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007, Aktenzeichen 7 U 186/06 (nicht rechtskräftig)
Immer wieder muss der Vermieter feststellen, dass die im Mietvertrag vereinbarte Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist, insbesondere angesichts der jüngst ergangenen Urteile des Bundesgerichtshofes. Vor diesem Hintergrund bietet das Urteil des OLG Karlsruhe eine Möglichkeit diesen Umstand abzumildern, indem es den Vermieter berechtigt einen Zuschlag zu Miete zu verlangen. Dieser Zuschlag richtet sich in Anlehnung an § 28 Abs. 4 Satz 2 II BV. auf € 8,50/m² im Jahr. Umstritten ist allerdings, ob der Vermieter seinem Mieter vor einem Erhöhungsverlangen den Abschluss einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung zum Mietvertrag anbieten muss, deren Fristen erst zu laufen beginnen, wenn der Nachtrag wirksam geworden ist. Dem vorsichtigen Vermieter ist dies zumindest anzuraten.
Autor: Steven Shaw