| Datum: 16.08.2007 - Wohnraummietrecht |
Unpünktliche Mietzahlungen
Ist der Mieter nach dem Mietvertrag verpflichtet, die Miete zum Monatsende zu zahlen, so kann diese Abrede stillschweigend dadurch geändert werden, dass der Mieter auf Wunsch des Vermieters eine Einzugsermächtigung erteilt und die Miete für einen Zeitraum von 23 Monaten zu Beginn des Monats abgebucht wird. Wird die im Voraus fällige Miete vom Mieter selbst trotz Abmahnung nicht pünktlich entrichtet, so kann eine fortgesetzte unpünktliche Zahlung nach Abmahnung die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Landgericht Berlin, Urteil vom 10.07.2006, Aktenzeichen 67 S 159/04
Autor: Johannes Steger