Datum: 13.07.2007 - Wohnraummietrecht Druckversion

Mangelbeseitigung durch Vermieter

Die Erhaltung der Mietsache und insbesondere die Beseitigung von Mängeln in der Mietwohnung erfordert zuweilen das Betreten der Räumlichkeiten durch den Vermieter bzw. von ihm beauftragte Hilfspersonen, insbesondere Handwerker. Der Mieter ist verpflichtet, in diesem Fall Zutritt zur Mietwohnung zu gewähren. Ausnahmsweise muss der Mieter dem Vermieter keinen Zutritt zur Wohnung gewähren, wenn dieser gänzlich unzureichende Mängelbeseitigungsmaßnahmen durchführen will. Jedenfalls ist der Mieter aber verpflichtet, dem Vermieter bzw. den von ihm eingeschalteten Fachhandwerkern einen Besichtigungstermin zu gewähren, damit Einzelheiten der durchzuführenden Arbeit geklärt werden können. Es ist dem Mieter nicht möglich, seinerseits dem Vermieter Vorgaben zu machen, welche Arbeiten er für erforderlich hält.

Amtsgericht Pinneberg, Urteil vom 19.10.2006, Aktenzeichen 72 C 42/06


Autor: Hans-Christian Schwarzmeier