| Datum: 13.07.2007 - Wohnraummietrecht |
Einsicht in Betriebskostenbelege
Die vom Vermieter einer Wohnung im Zuge der Betriebskostenbelegseinsicht dem Mieter überreichten Abrechnungsunterlagen müssen nachvollziehbar ausweisen, aus welchen in Rechnung gestellten Leistungen sich die Abrechnungspositionen addieren. Der Vermieter hat diejenigen Unterlagen vorzulegen, die ihn nachvollziehbar veranlasst haben, diese Nebenkosten aufzuwenden. Das ist mit einer pauschalierten Aufwandsentschädigungrechnung eines zwischengeschalteten konzerneigenen Unternehmens nicht getan. Diesem gegenüber würde der Vermieter seinerseits, müsste er die Kosten selbst tragen, zu Recht konkrete Kostenaufschlüsselung und Rechnungsnachweise fordern. Will er die Kosten umlegen, muss er dies im Interesse seiner Mieter einfordern, um diesen gegenüber dann bei Belegeinsichtsforderung nachweisen zu können, wie sich die in die Nebenkostenabrechnung eingestellten Beträge zusammensetzen.
Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 25.10.2006, Aktenzeichen 810 C 300/06
Autor: Steven Shaw