| Datum: 13.07.2007 - Wohnraummietrecht |
Räumung einer Wohnung
Zur Vollstreckung eines Räumungsurteils einer Wohnung bedarf es eines Titels gegen jeden einzelnen Bewohner, sofern dieser Mitbesitz an der Wohnung hat. Dabei ist es unerheblich, ob jeder Mitbewohner über ein vom Vermieter abgeleitetes Besitzrecht verfügt, der Vermieter also die Aufnahme gestattet hat. Die bloße Mitteilung allerdings, ein Lebensgefährte lebe mit in der Wohnung, reicht nicht aus. Der Gerichtsvollzieher hat die tatsächlichen Besitzverhältnisse zu prüfen, also insbesondere auch die Umstände und Grundlagen des Aufenthalts zu ermitteln.
Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 26.10.2006, Aktenzeichen 6 T 610/06
Autor: Johannes Steger