| Datum: 04.07.2007 - Wohnraummietrecht |
Überwälzung von Betriebskosten
Mit "Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben" in einem Gewerbemietvertrag ist dasselbe gemeint wie mit "Betriebskosten" im Sinne der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung; dieses ist von einem durchschnittlichen Gewerbemieter auch in diesem Sinne zu verstehen. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach spätestens bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen ist, gilt ausschließlich für Wohnraummietverträge und ist auf Gewerbemietverträge nicht anwendbar. Hiervon ist im Übrigen die Frage zu trennen, wann Abrechnungsreife eingetreten ist, der Vermieter also zur Vorlage einer Abrechnung in Anspruch genommen werden kann. Hier wird einheitlich für Wohnraum- und Gewerbemietverhältnisse die Auffassung vertreten, dass 12 Monate nach Ablauf der Periode Abrechnungsreife eingetreten ist. Auch der Gewerbemieter kann seinen Vermieter dann auf Vorlage einer Abrechnung in Anspruch nehmen, ohne dass die verspätete Vorlage einer Abrechnung allerdings Nachforderungen ausschließt. Dieses ist anders bei Wohnraum.
Kammergericht, Beschluss vom 29.12.2006, Aktenzeichen 12 U 117/06.
Autor: Hans-Christian Schwarzmeier