| Datum: 20.06.2007 - Wohnraummietrecht |
Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn eine Fristsetzung oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Hiervon kann nicht die Rede sein, wenn der Vermieter kraft entsprechender Aufforderung im Einzelfall in der Lage ist, den Mangel durch Maßnahmen in absehbarer Zeit zu beheben.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.4.2007, Aktenzeichen VIII ZR 182/06.
Autor: Babo von Rohr